Hitze im Büro (Arbeitsrecht) | Regelung für Arbeitsschutz

Während Kinder draußen das warme Sommerwetter genießen sitzen Sie bei über 30 Grad Außentemperatur verschwitzt mit Kopfweh und mit wenig Konzentration im von Hitze geplagten Büro. Zeitgleich machen Ihre Vorgesetzte Druck, was den Stress für Kopf und Geist nur erhöht.

Kennen Sie dieses Gefühl? Da sind Sie wahrlich nicht allein. Vielen Angestellten in Großraumbüros, aber auch im kleineren oder sogar eigenen Büro geht es genauso.

Dabei gibt es genaue gesetzliche Vorgaben, an die sich jeder Arbeitgeber in Bezug auf die klimatischen Bedingungen und besonders in Bezug auf Hitze in Büroräumen halten muss.

Dieser Artikel klärt darüber auf, was verpflichtend gilt und was ein Arbeitnehmer bei Nichteinhaltung des Arbeitgebers persönlich sowie rechtlich erwirken kann – und natürlich, wieviel Hitze im Büro überhaupt zumutbar ist.

Handhabung im Arbeitsrecht

Laut der Arbeitsstättenverordnung ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, dass vom Arbeitsplatz aus keine gesundheitlichen Schäden oder Gefährdungen ausgehen dürfen und muss daher für entsprechenden Arbeitsschutz sorgen.

Das betrifft natürlich auch Hitze im Sommer, aber natürlich auch im Winter. Eine entsprechende Klimatisierung muss also vorhanden sein, damit der Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigung arbeiten kann.

Besonders bei starker Hitze im Sommer ist die Investition in Klimatechnik unabdingbar. Es muss dabei auch keine vollwertige Klimaanlage sein, ein Ventilator im Büro bzw. mehrere im Großraumbüro sollten vorhanden sein.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich beim Thema Hitze im Büro an der Arbeitsstättenverordnung orientieren

Die Regelung findet sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Anhang 3.5, die besagt, dass während der Nutzungsdauer im Büro, aber natürlich auch an anderen Arbeitsplätzen eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ vorgeschrieben ist.

Für das Arbeitsrecht gilt darüber hinaus sogar der Wert von maximal +26 Grad Celsius, die in Arbeits- und Sozialräumen nicht überschritten werden sollte (Technische Regel für Arveitsstätten). Neben Klimatechnik gibt es natürlich weitere Lockerungen, die der Arbeitgeber zum Arbeitsschutz gewähren muss.

Welche Maßnahmen kann man als Arbeitnehmer verlangen oder durchführen?

Generell gilt, dass die Gesundheit mit entsprechendem Arbeitsschutz gewährleistet ist. Im Falle, dass dem nicht so ist, können Sie als Arbeitnehmer gewisse Konsequenzen ziehen. Im Arbeitsrecht vorgesehen ist in Bezug auf Hitze im Büro, dass spätestens ab einer Raumtemperatur von über 30 Grad Celsius verschiedene Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Dazu gehört die kostenlose Bereitstellung von Getränken, Lockerung von Kleiderverordnungen (Kurze Hose statt Anzug) oder mehr Pausen. Die Arbeit niederlegen darf man erst, wenn die Hitze mit 36 Grad Celsius nicht mehr zumutbar ist.

Aber Achtung! Hier sieht die Arbeitsttättenverordnung vor, dass der Arbeitgeber lediglich für passende Räumlichkeiten zum Arbeitsschutz sorgen muss – zur Not in einem anderen Gebäude.

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Im Arbeitsrecht hab es hierzu Fälle, die unterschiedlich bewertet wurden. Nach dem Gesetz gilt aber generell: ab 36 Grad ist die Arbeit nicht mehr zu ertragen und es müssen zwangsläufig Maßnahmen ergriffen werden.

Welche Konsequenzen drohen dem Arbeitgeber nach dem Gesetz?

Das Arbeitsrecht sieht eine Reihe von Sanktionen vor, um den Arbeitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Laut Arbeitsstättenverordnung belaufen sich die Sanktionen von 5000 Euro Geldbuße bis hin zu einer Freiheitsstrafen von einem Jahr.

Rest denken, dann reden und dann handeln

Ihr Chef ist auch nur ein Mensch, der unter der Hitze im Büro leidet. Reden Sie mit ihm! Eventuell hilft gutes einreden im Kollektiv mit anderen Arbeitnehmern bereits aus.

Ein Säulenventilator oder Turmventilator als Arbeitsschutz sollte für jedes Büro ist in diesem Sinne auch keine allzu große Ausgabe und sollte umsetzbar sein.

Wichtig ist: Treffen Sie keine überstürzten Entscheidungen auf eigene Kosten – auch wenn das Arbeitsrecht auf Ihrer Seite und erweiterter Arbeitsschutz gerechtfertigt ist.

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